Finanzierung
Die Musikschulverordnung des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2022 regelt die Finanzierung des Unterrichts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung an Musikschulen, die eine musikalische Grundausbildung sowie Instrumental- und Ensembleunterricht anbieten.
Der Verein Musikschule Stäfa erfüllt die Bedingungen unter denen der Staat und die Gemeinden gemäss dieser Verordnung Beiträge leisten.
Der Staat leistet seine Beiträge in Form von Schülerpauschalen. Gemäss dem Musikschulgesetz vom 11. November 2019 dürfen die Beiträge der Eltern gesamthaft 50% der anrechenbaren Kosten der Musikschulen nicht übersteigen. Die Gemeinde Stäfa finanziert die ungedeckten Betriebskosten der MSS gemäss § 7 Abs. 1 lit.b MuSG und § 19 Abs. 1 MuSV, gem. Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Musikschule Stäfa mit der Schule Stäfa vom 7.11.2023.
Für die Vereinszwecke erhebt der Verein Musikschule Stäfa von den Mitgliedern (Einzelpersonen oder Familien) einen Jahresbeitrag. Er beträgt zur Zeit CHF 30.00 pro Jahr.
Verein Musikschule Stäfa
Unter dem Namen «Musikschule Stäfa» (MSS) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB mit Sitz in Stäfa.
Er ermöglicht insbesondere allen in der Gemeinde Stäfa wohnhaften Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung zu günstigen Bedingungen eine sorgfältige musikalische Ausbildung. Der Verein bietet ausserdem zu kostendeckenden Tarifen Musikunterricht für Erwachsene an.
Der Verein untersteht dem kantonalen Musikschulgesetz. Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch: Beiträge der öffentlichen Hand, Schulgebühren für den Musikunterricht, Mitgliederbeiträge, Spenden und weitere Zuwendungen. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag in der Höhe von zur Zeit CHF 30.00 (Einzel-, bzw. Familienbeitrag).
Die Mitgliedschaft im Verein MSS ist für die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter unmündiger Schüler/innen obligatorisch, ebenso für mündige bzw. erwachsene Schüler/innen der Musikschule. Der Eintritt anderer Mitglieder in den Verein kann jederzeit erfolgen. Mitglieder haben in der Regel freien Zutritt zu allen musikalischen Veranstaltungen, die von der Schule organisiert werden.
Statuten